§1 Geltungsbereich, Anwendungsbereich und Einbeziehung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Victoris Group UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Auftraggebern über alle Leistungen im Zusammenhang mit der Konzeption, Beratung, Planung, Erstellung, Gestaltung, Entwicklung, technischen Umsetzung, Überarbeitung, Optimierung, Migration, Pflege, Wartung, Betreuung und dem Support von Websites, Webauftritten und sonstigen digitalen Präsenzen.
1.2 Der Anwendungsbereich dieser AGB umfasst insbesondere, jedoch nicht abschließend, Leistungen aus den Bereichen strategische und fachliche Beratung, telefonische Beratung, Video-Beratung, Online-Beratung, Projektplanung, Webdesign, UX/UI-Gestaltung, Inhalts- und Strukturkonzeption, redaktionelle und gestalterische Überarbeitung bestehender Kundenseiten, technische Implementierung, CMS-Einrichtung, Funktions- und Modulimplementierung, Domain-, E-Mail- und Hosting-nahe Leistungen, Website-Migrationen, Relaunches, laufende technische Betreuung, Aktualisierung, Fehleranalyse, Pflege, Wartung sowie sonstige werk- oder dienstvertragliche Leistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Aufbau, der Veränderung, dem Betrieb oder dem Erhalt eines Internetauftritts stehen, sowie sonstige konzeptionelle oder beratende Vorleistungen, die im Auftrag oder im erkennbaren Interesse des Auftraggebers erbracht werden, auch wenn kein nachfolgender Vertragsschluss zustande kommt.
1.3 Diese AGB gelten sowohl für einmalige Projektleistungen, insbesondere im Rahmen der Erstellung, Lieferung und Übergabe eines individuellen Webauftritts, als auch für laufende oder wiederkehrende Leistungen, insbesondere in den Bereichen Wartung, Pflege, Support, Betreuung, Hosting-nahe Leistungen und sonstige dauerhafte Service- oder Care-Modelle. Die Einordnung der konkret beauftragten Leistungen als Werk- oder Dienstleistung richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen Angebots des Anbieters; soweit eine ausdrückliche Bestimmung fehlt, gilt die Leistung als Dienst- oder Beratungsleistung, sofern kein konkretes, abnahmefähiges Werk vereinbart wurde.
1.4 Die Angebote des Anbieters richten sich vorrangig an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Hinsichtlich der Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft sowie der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen wird auf § 2 dieser AGB verwiesen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nur ausnahmsweise geschlossen.
1.5 Soweit Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Verbraucherschutzrechts widersprechen. Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern, insbesondere Informationsrechte, Widerrufsrechte, Gewährleistungsrechte sowie sonstige unabdingbare Schutzvorschriften, bleiben unberührt.
1.6 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn der Anbieter bei Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt oder der Auftraggeber seinerseits auf eigene AGB verweist, ohne dass der Anbieter dem ausdrücklich widerspricht. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Anbieter seiner Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.7 Sofern der Anbieter im Rahmen seiner Leistungen Produkte, Infrastrukturen, Software, Hosting-, Domain-, Server-, Kommunikations-, Zahlungs-, Dritt- oder Plattformdienste externer Anbieter einsetzt, vermittelt, beschafft, integriert, administriert oder dem Auftraggeber deren Nutzung empfiehlt oder ermöglicht, gelten die Vertrags-, Nutzungs- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters ergänzend, soweit deren Einbeziehung rechtlich zulässig und für die jeweilige Leistung sachlich erforderlich ist. Der Anbieter wird den Auftraggeber auf die ergänzende Geltung der Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters spätestens im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Leistungsbeschreibung in Textform hinweisen, sofern der Einsatz des jeweiligen Drittanbieters für die Leistungserbringung wesentlich ist. Bei nachträglichem Einsatz eines Drittanbieters erfolgt der Hinweis unverzüglich nach der Entscheidung über dessen Einsatz. Der Anbieter haftet nicht für Leistungseinschränkungen, Ausfälle, Preisänderungen oder sonstige Leistungsveränderungen, die ausschließlich auf Entscheidungen oder Maßnahmen externer Drittanbieter zurückzuführen sind und außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen. Unberührt bleibt die Haftung des Anbieters für ein schuldhaftes Auswahlverschulden bei der Empfehlung oder dem Einsatz externer Drittanbieter nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsregelung in § 8 dieser AGB.
1.8 Die Einbeziehung von Bedingungen externer Drittanbieter nach Ziffer 1.7 führt nicht dazu, dass diese den Individualabreden zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber oder diesen AGB im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien pauschal vorgehen. Maßgeblich bleibt im Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber zunächst die individuelle Vereinbarung, sodann diese AGB und ergänzend – soweit einschlägig – die Bedingungen des jeweils eingebundenen Drittanbieters für den von diesem erbrachten Leistungsbereich.
1.9 Im Einzelfall getroffene, individuell ausgehandelte Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, einschließlich individuell erstellter Angebote, Projektverträge, Leistungsbeschreibungen, Pflichtenhefte, Bestätigungen und sonstiger ausdrücklicher Abreden, haben in ihrem jeweiligen Regelungsbereich Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt einer Individualvereinbarung ist der schriftlich oder in Textform dokumentierte Wortlaut maßgeblich, vorbehaltlich des Gegenbeweises. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und den Inhalt einer vom Anbieter abweichenden Individualvereinbarung trägt der Auftraggeber.
1.10 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter dem Auftraggeber vor Vertragsschluss oder spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich auf ihre Geltung hinweist, dem Auftraggeber die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und der Auftraggeber ihrer Geltung zustimmt. Dies kann insbesondere durch Verlinkung im Angebot, Beifügung als PDF, Einbindung in digitale Angebots-, Buchungs- oder Anfrageprozesse, Bestätigung per Checkbox oder durch ausdrückliche Annahmeerklärung erfolgen.
1.11 Für vorvertragliche Kontakte, Beratungen, Konzepterstellungen und Leistungsvorbereitungen, die der Anbieter im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem möglichen späteren Vertragsschluss erbringt, gilt § 311 Abs. 2 BGB. Der Anbieter ist berechtigt, für solche Vorleistungen eine angemessene Vergütung zu verlangen, soweit dies gesondert vereinbart wurde oder aus dem Inhalt der Kommunikation klar hervorgeht, dass die Leistung nur gegen Entgelt erbracht wird.
§2 Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft
2.1 Die Angebote und Leistungen des Anbieters richten sich vorrangig an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2.2 Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verträge mit Verbrauchern schließt der Anbieter nur im Einzelfall und auf ausdrückliche individuelle Anfrage.
2.3 Bei Verträgen mit Unternehmern gelten diese AGB in vollem Umfang, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist. Die gesetzlichen Regelungen zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere §§ 305 ff. BGB, finden Anwendung unter Berücksichtigung der in § 310 Abs. 1 BGB vorgesehenen Besonderheiten für Unternehmerverträge.
2.4 Soweit der Anbieter ausnahmsweise Verträge mit Verbrauchern schließt, gelten diese AGB gegenüber Verbrauchern nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften widersprechen. Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern – insbesondere Informations- und Widerrufsrechte, Gewährleistungsrechte sowie sonstige unabdingbare Schutzvorschriften des Verbraucherschutzrechts – bleiben unberührt und gehen entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Vertragsanbahnung zutreffende Angaben zu seiner Unternehmereigenschaft oder Verbrauchereigenschaft zu machen. Gibt der Auftraggeber gegenüber dem Anbieter an, als Unternehmer zu handeln, obwohl er tatsächlich als Verbraucher einzuordnen ist, finden die verbraucherschützenden Vorschriften gleichwohl Anwendung, sofern deren Voraussetzungen objektiv vorliegen. Unzutreffende Angaben des Auftraggebers hierüber begründen keine Einschränkung zwingender gesetzlicher Verbraucherrechte.
2.6 Übt der Auftraggeber sowohl eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit als auch private Tätigkeiten aus, ist für die Einordnung als Unternehmer oder Verbraucher auf den Zweck des konkreten Vertragsverhältnisses abzustellen. Maßgeblich ist, ob das Rechtsgeschäft nach objektiven Umständen überwiegend der gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit oder überwiegend privaten Zwecken des Auftraggebers zuzurechnen ist.
2.7 Soweit in diesen AGB Regelungen enthalten sind, die nach dem Gesetz ausschließlich oder überwiegend gegenüber Unternehmern verwendet werden dürfen, gelten sie gegenüber Verbrauchern nicht. An ihre Stelle treten in solchen Fällen die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB bleibt unberührt.
§3 Leistungsarten, Vergütung, Beratungsleistungen, Hosting und Drittanbieter
3.1.1 Die Leistungen der Victoris Group UG (haftungsbeschränkt) werden – abhängig von Inhalt, Zweck und vertraglicher Vereinbarung – als Werkleistungen, Dienstleistungen oder als Kombination hieraus erbracht. Maßgeblich ist stets die jeweilige Individualvereinbarung, das Angebot und die Leistungsbeschreibung im Einzelfall.
3.1.2 Werkleistungen liegen insbesondere bei der Konzeption, Planung, Gestaltung, Entwicklung, technischen Umsetzung, Migration, Umgestaltung, Integration, Inbetriebnahme und dem Relaunch von Websites, Webauftritten und digitalen Präsenzen vor, soweit ein bestimmter vertraglich vereinbarter Erfolg geschuldet ist. Hierzu zählen insbesondere projektbezogene Leistungen, bei denen der Anbieter die Herstellung eines vereinbarten Ergebnisses schuldet.
3.1.3 Dienstleistungen liegen insbesondere bei laufenden, wiederkehrenden oder unterstützenden Leistungen vor, bei denen kein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg geschuldet ist, sondern ein sorgfältiges Tätigwerden. Dies gilt insbesondere für Wartung, Pflege, Support, Monitoring, Sicherheits- und Funktionskontrollen, Fehleranalyse, kleinere fortlaufende Anpassungen, Aktualisierungen sowie vergleichbare Care- und Betreuungspakete.
3.1.4 Telefonische, schriftliche, digitale und Video-Beratung, Abstimmungen, Workshops, Besprechungen, Analysegespräche, Vorbesprechungen und sonstige konzeptionelle oder strategische Tätigkeiten werden nur insoweit unentgeltlich erbracht, als dies ausdrücklich als kostenlose Erstberatung vereinbart wurde. Jede darüber hinausgehende Beratungs-, Konzeptions-, Abstimmungs- oder Planungsleistung ist gesondert vergütungspflichtig, sofern sie nicht ausdrücklich als Teil eines pauschalierten Projekts vereinbart wurde.
3.1.5 Soweit Konzeption, Strategie, Strukturierung oder andere Vorarbeiten Bestandteil eines Projektauftrags sind, sind sie Teil der vertraglich vereinbarten Werkleistung. Werden solche Leistungen außerhalb eines bereits wirksam beauftragten Projekts oder über den vereinbarten Umfang hinaus erbracht, gelten sie als separate vergütungspflichtige Leistungen, sofern der Anbieter sie nicht ausdrücklich unentgeltlich zusagt.
3.1.6 Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Individualvereinbarung, dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung. Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsregelung, gilt die übliche Vergütung als vereinbart, soweit gesetzlich zulässig. Der Anbieter ist berechtigt, projektbezogene Pauschalen, Stunden- oder Tagessätze, monatliche Servicepauschalen, wiederkehrende Betreuungspauschalen sowie sonstige sachgerechte Vergütungsmodelle zu vereinbaren.
3.1.7 Projektbezogene Werkleistungen können ganz oder teilweise als Abschlagszahlungen, Teilzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart werden. Der Anbieter ist berechtigt, bereits vor Beginn der Ausführung, nach Meilensteinen oder in sonst angemessenem Rhythmus Rechnungen über Teilleistungen, Vorleistungen, projektbezogene Aufwände oder angefallene Beratungsleistungen zu stellen, sofern dies vertraglich vereinbart oder nach Art der Leistung üblich ist.
3.1.8 Sofern der Auftraggeber ein Projekt nach Freigabe, Beauftragung oder nach Beginn der Leistungserbringung ganz oder teilweise abbricht, storniert, verzögert oder die Mitwirkung verweigert, bleibt der Anbieter berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen, den hierauf entfallenden Aufwand, reservierte Kapazitäten, bereits beauftragte Drittleistungen sowie nicht mehr stornierbare oder nicht mehr rückgängig zu machende Kosten in Rechnung zu stellen. Bereits begonnene Arbeiten sind in diesem Fall nach Aufwand oder nach den vereinbarten Pauschalen zu vergüten, soweit rechtlich zulässig.
3.1.9 Laufende Hosting-, Support-, Wartungs-, Pflege- und Serviceleistungen werden – sofern nicht anders vereinbart – monatlich, quartalsweise oder in einem sonstigen vertraglich festgelegten Turnus im Voraus oder nachträglich abgerechnet. Die Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob der Auftraggeber die Leistungen im Einzelfall in vollem Umfang abrufbar nutzt, sofern die Leistung vertragsgemäß bereitgehalten wird.
3.1.10 Bei Hosting- und Infrastrukturleistungen kann der Anbieter Drittanbieter, insbesondere Plattformen, Rechenzentrums-, Domain-, Server-, CDN-, E-Mail-, Sicherheits- oder Bereitstellungsdienste wie etwa Vercel oder vergleichbare Anbieter, im eigenen Namen oder im Auftrag des Auftraggebers einsetzen, konfigurieren, verwalten oder vermitteln. Soweit der Anbieter solche Leistungen nicht selbst als originäre Infrastrukturleistung erbringt, schuldet er die sorgfältige Auswahl, Einrichtung und Administration im vereinbarten Umfang, nicht jedoch eine unbedingte Gewähr für die vom Drittanbieter selbst erbrachte Verfügbarkeit, Leistung oder Funktionsfähigkeit.
3.1.11 Drittanbieterleistungen unterliegen zusätzlich den jeweils geltenden Vertrags-, Nutzungs-, Leistungs- und Datenschutzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Soweit solche Bedingungen für den Einsatz der jeweiligen Drittleistung maßgeblich sind, werden sie ergänzend einbezogen. Im Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber bleiben Individualvereinbarungen sowie diese AGB vorrangig, soweit nicht zwingende Drittanbieterbedingungen für deren eigene Leistung entgegenstehen.
3.1.12 Der Anbieter ist berechtigt, technische, organisatorische oder wirtschaftlich erforderliche Drittanbieter, Tools oder Plattformen einzusetzen, soweit dies zur Vertragserfüllung geeignet und dem Auftraggeber zumutbar ist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Nutzung eines bestimmten Drittanbieters besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.1.13 Soweit der Anbieter auf Wunsch des Auftraggebers Inhalte überarbeitet, ergänzt, migriert, strukturiert oder technisch aufbereitet, umfasst dies nur den im Angebot, im Projektplan oder in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Umfang. Änderungen, Mehrmengen, zusätzliche Seiten, zusätzliche Sprachen, zusätzliche Funktionen, zusätzliche Korrekturschleifen oder sonstige über den vereinbarten Umfang hinausgehende Anpassungen gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.
3.1.14 Ein Anspruch des Auftraggebers auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, ein bestimmtes Ranking, bestimmte Umsätze, bestimmte Conversion-Raten, eine bestimmte Anzahl von Anfragen oder eine bestimmte technische Dauerverfügbarkeit besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich und in Textform als Erfolgsgarantie vereinbart wurde.
3.1.15 Vereinbarte kostenlose Erstberatungen, Vorabchecks oder Orientierungsgespräche begründen keinen Anspruch des Auftraggebers auf eine weitergehende kostenlose Projekt- oder Konzeptleistung. Der Anbieter kann nach billigem Ermessen entscheiden, ob aus einer Erstberatung ein kostenpflichtiges Angebot, ein Projekt oder ein Servicepaket entsteht.
3.2 Der Anbieter ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen zeitgemäße Software‑ und Servicelösungen, einschließlich cloudbasierter Dienste sowie KI‑gestützter Systeme und Large Language Models (LLMs), einzusetzen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung geeignet ist. Hierzu können auch Dienste externer Anbieter (z.B. Anthropic, OpenAI, Vercel oder vergleichbare Anbieter) gehören. Eine jeweils aktuelle Übersicht der regelmäßig eingesetzten Dritt‑ und KI‑Dienste kann der Auftraggeber auf Anfrage erhalten; im Übrigen gelten die Regelungen in § 7 (Urheberrecht, Nutzungsrechte und KI‑Einsatz) und § 10 (Datenschutz, Vertraulichkeit).
3.3 Soweit der Anbieter Inhalte des Auftraggebers (insbesondere Texte, Bilder, strukturierte Daten, Layouts oder sonstige Materialien) mit Hilfe solcher KI-basierten Werkzeuge bearbeitet, überarbeitet, analysiert oder daraus neue Inhalte generiert, räumt der Auftraggeber dem Anbieter die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte an diesen Inhalten in dem Umfang ein, der für die Nutzung der jeweiligen Tools erforderlich ist. Der Auftraggeber sichert zu, dass er über die hierfür erforderlichen Rechte verfügt und dass die Nutzung der Inhalte im Rahmen der beauftragten Leistungen keine Rechte Dritter verletzt.
3.4 Soweit im Rahmen des KI-Einsatzes personenbezogene Daten verarbeitet werden, …erfolgt dies auf Grundlage einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO mit dem jeweiligen Drittanbieter, soweit eine solche gesetzlich erforderlich ist. Der Anbieter wird KI-Dienste so auswählen und konfigurieren, dass sie nach dem Stand der Technik und den ihm zumutbaren Möglichkeiten einen angemessenen Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der verarbeiteten Inhalte gewährleisten.
3.5 Der Anbieter wird ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers keine besonders sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten, Daten zur politischen Meinung, religiösen Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit) über KI-Dienste verarbeiten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Anbieter solche Daten grundsätzlich nicht zur Verarbeitung über KI-Tools zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies wird im Einzelfall ausdrücklich und in Textform vereinbart und datenschutzrechtlich gesondert geregelt.
§ 4 Preismodell und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Vergütung der Leistungen der Victoris Group UG (haftungsbeschränkt) kann je nach Art, Umfang und vertraglicher Vereinbarung als Festpreis, Pauschale, Stunden- oder Tagessatz, monatliche Servicepauschale, Retainer, Abschlagszahlung, Vorauszahlung, Ratenzahlung oder in sonstiger geeigneter Form vereinbart werden. Maßgeblich ist stets die jeweilige Individualvereinbarung, das Angebot oder die Leistungsbeschreibung.
4.2 Werkleistungen, insbesondere Projekt-, Entwicklungs-, Relaunch- und Migrationsleistungen, können als Festpreis oder nach einem verbindlich vereinbarten Kalkulationsmodell abgerechnet werden. Soweit ein Festpreis vereinbart ist, umfasst dieser ausschließlich den im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen, Mehraufwand, Änderungswünsche, Zusatzschleifen oder sonstige Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden gesondert vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich vom Festpreis umfasst sind.
4.3 Dienstleistungen, insbesondere laufende Betreuung, Wartung, Support, Monitoring, Hosting-nahe Verwaltung, laufende Content-Anpassungen, kleinere fortlaufende Änderungen sowie Beratungsleistungen, können nach Zeitaufwand, in Form einer monatlichen Pauschale oder als Retainer abgerechnet werden. Ein Retainer dient der Bereitstellung vereinbarter Kapazitäten und Leistungen für den Auftraggeber innerhalb des vereinbarten Zeitraums.
4.4 Soweit Leistungen auf Stunden- oder Tagessatzbasis erbracht werden, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich angefallenen und dokumentierten Zeitaufwand, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Angefangene Zeiteinheiten können, soweit vertraglich vorgesehen und rechtlich zulässig, auf die jeweils nächste abrechenbare Einheit gerundet werden.
4.5 Für projektbezogene Werkleistungen ist der Anbieter berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen, Vorschüsse oder Vorauszahlungen zu verlangen. Bereits erbrachte Teilleistungen, bereits gebuchte, reservierte oder nicht mehr stornierbare Kapazitäten sowie bereits veranlasste Drittleistungen können ebenfalls entsprechend abgerechnet werden, soweit dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
4.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Anbieter kann im Einzelfall auch ein kürzeres Zahlungsziel, insbesondere 7 Kalendertage, vereinbaren, wenn dies im Angebot, im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben ist.
4.7 Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, insbesondere bei neuen Auftraggebern, umfangreichen Projekten, erhöhtem Koordinationsaufwand, Drittanbieterleistungen, beauftragten Zusatzleistungen oder bei sonstigem erkennbaren Ausfall- oder Verzögerungsrisiko.
4.8 Laufende Pauschalen, Retainer, Hosting-, Pflege-, Support- und Serviceleistungen werden – soweit nicht abweichend vereinbart – monatlich im Voraus abgerechnet. Die Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob der Auftraggeber die bereitgestellten Leistungen im Einzelfall tatsächlich vollständig abruft, sofern der Anbieter die vereinbarten Kapazitäten, Zugänge oder Leistungen vertragsgemäß vorhält.
4.9 Der Anbieter ist berechtigt, bereits begonnene Arbeiten, Entwürfe, Konzepte, Vorarbeiten, Beratungen, Abstimmungen, Analysen oder sonstige Teilleistungen auch dann abzurechnen, wenn ein Projekt nicht bis zur Fertigstellung fortgeführt wird, soweit der Anbieter die Nichtfertigstellung nicht zu vertreten hat.
4.10 Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich ein Bruttopreis vereinbart wurde. Der Anbieter ist – soweit er der Regelbesteuerung unterliegt und nicht als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG behandelt wird – berechtigt und verpflichtet, die anfallende Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert auszuweisen. Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Bruttopreise dargestellt, wenn und soweit dies im Angebot oder in der Preisdarstellung ausdrücklich kenntlich gemacht ist.
4.11 Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten, soweit dies rechtlich zulässig ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.12 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der vollständige Rechnungsbetrag auf dem Konto des Anbieters gutgeschrieben ist.
4.13 Verrechnungen oder Zurückbehaltungen durch den Auftraggeber sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Einschränkung nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften widerspricht.
4.14 Soweit einzelne Leistungen mit Drittanbietern verbunden sind, bleiben deren gesonderte Entgelte, Nutzungsgebühren, Laufzeiten oder Abrechnungsmodelle unberührt, sofern diese nicht ausdrücklich in der Vergütung des Anbieters enthalten sind. Solche Drittanbieterkosten können dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt oder von diesem direkt gegenüber dem Drittanbieter zu tragen sein, je nach Vereinbarung. Soweit der Anbieter Drittanbieterkosten in eigenem Namen verauslagt und dem Auftraggeber weiterberechnet, ist der Anbieter berechtigt, einen angemessenen Aufschlag für Koordinations‑, Verwaltungs‑ und Integrationsaufwand zu erheben. Der Umfang des Aufschlags ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
4.15 Soweit für die Umsetzung des Projekts über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus der Einsatz zusätzlicher kostenpflichtiger oder lizenzpflichtiger Drittinhalte (insbesondere Stockmaterial, Schriftlizenzen, Plugins, Libraries oder vergleichbare Dienste) erforderlich wird, wird der Anbieter den Auftraggeber hierüber in Textform informieren und dessen Zustimmung einholen. Etwaige Lizenz‑ oder Nutzungskosten dieser Drittanbieter trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 5 Abnahme, Mängelrüge und Gewährleistung
5.1 Abnahme bei Werkleistungen
5.1.1 Werkleistungen im Sinne dieser AGB — insbesondere die Erstellung, Entwicklung, Migration, Umgestaltung und Inbetriebnahme von Websites, Webauftritten und damit verbundenen digitalen Projekten — unterliegen nach ihrer Fertigstellung und Bereitstellung dem Abnahmeerfordernis gemäß § 640 BGB.
5.1.2 Als Abnahme gilt die ausdrückliche schriftliche oder in Textform erklärte Freigabe des Werks durch den Auftraggeber, insbesondere per E-Mail-Erklärung, Unterzeichnung einer Abnahmebestätigung, ausdrückliche mündliche Billigung im Rahmen eines gemeinsamen Termins mit dokumentiertem Protokoll sowie jede gleichwertige eindeutige Zustimmungshandlung des Auftraggebers nach Bereitstellung des Werks, soweit die mündliche Billigung unverzüglich in Textform bestätigt wird.
5.1.3 Der Anbieter ist berechtigt, das Werk oder Teilleistungen nach Fertigstellung dem Auftraggeber digital bereitzustellen oder zugänglich zu machen und dem Auftraggeber gleichzeitig eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Diese Frist beträgt, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, 10 Werktage ab Bereitstellung des Werks. Mit Ablauf dieser Frist ohne schriftliche Abnahmeverweigerung unter Angabe konkreter Mängel gilt das Werk als abgenommen.
5.1.4 Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb der gesetzten Frist ab und verweigert er die Abnahme auch nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels, gilt das Werk als abgenommen gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion). Der Anbieter wird den Auftraggeber bei der Fristsetzung stets – unabhängig von seiner Eigenschaft als Unternehmer oder Verbraucher – ausdrücklich in Textform auf diese Rechtsfolge hinweisen.
5.1.5 Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk oder wesentliche Teile davon in den produktiven Betrieb übernimmt, öffentlich zugänglich macht, eigene Inhalte einpflegt, das Projekt freischaltet, einen Launch oder Relaunch aktiv vornimmt oder das Werk ohne Vorbehalt im Geschäftsbetrieb nutzt.
5.1.6 Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen, Meilensteine oder Projektphasen gesondert zur Abnahme zu stellen. Eine Teilabnahme bewirkt die Fälligkeit der anteiligen Vergütung für den abgenommenen Teil sowie den Beginn der Gewährleistungsfrist für diesen Teilbereich.
5.1.7 Auf reine Dienstleistungen — insbesondere laufende Care-, Wartungs-, Support-, Hosting-nahe Leistungen und Beratungsleistungen — findet das Abnahmeerfordernis keine Anwendung. Für diese Leistungen gelten die allgemeinen Regelungen des Dienstvertragsrechts.
5.2 Mängelanzeige und Mängelrüge
5.2.1 Mängel sind dem Anbieter nach Abnahme oder nach Bereitstellung des Werks unverzüglich in Textform anzuzeigen. Textform liegt insbesondere bei einer Mängelanzeige per E-Mail mit nachvollziehbarer, konkreter Beschreibung des gerügten Mangels, des betroffenen Bereichs sowie der Auswirkungen auf die vereinbarte Funktion oder Nutzbarkeit des Werks.
5.2.2 Offensichtliche oder bei vertragsgemäßer Prüfung erkennbare Mängel — insbesondere sichtbare Darstellungsfehler, nicht funktionierende Navigations- oder Interaktionselemente, fehlende vereinbarte Inhalte, offensichtliche Layoutfehler sowie technische Fehler, die beim ersten Aufruf oder bei einer üblichen Prüfung erkennbar sind — sind innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme oder Bereitstellung in Textform anzuzeigen. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Frist nicht; es verbleibt bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.
5.2.3 Verdeckte Mängel, die bei einer üblichen Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige gilt in jedem Fall als eingehalten, wenn die Anzeige spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt.
5.2.4 Eine Mängelanzeige muss mindestens enthalten: eine nachvollziehbare Beschreibung des gerügten Mangels, soweit möglich die Umstände seines Auftretens (z.B. Browserversion, Gerät, Zeitpunkt), die betroffene Seite oder Funktion sowie die Auswirkungen auf die vereinbarte Leistung. Eine bloße Mitteilung wie „es funktioniert nicht" oder pauschale Unzufriedenheitsäußerungen ohne konkreten Inhalt genügen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mängelanzeige nicht.
5.2.5 Der Anbieter ist berechtigt, eine unzureichende Mängelanzeige zurückzuweisen und den Auftraggeber zur Nachbesserung der Anzeige aufzufordern. Die Frist für die Nacherfüllung beginnt erst mit Eingang einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu laufen.
5.2.6 Mängelanzeigen, die ohne die vorstehend genannten Mindestangaben eingehen, oder Mängel, die nach Ablauf der Rügefrist für offensichtliche Mängel erstmals angezeigt werden, gelten im B2B-Verhältnis als verspätet gerügt, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht. Im Verbraucherverhältnis bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt.
5.3 Nacherfüllung
5.3.1 Liegt ein Mangel vor, hat der Anbieter zunächst das Recht zur Nacherfüllung gemäß § 635 BGB. Die Art der Nacherfüllung — Nachbesserung oder Neuherstellung — bestimmt der Anbieter unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Interessen des Auftraggebers.
5.3.2 Der Auftraggeber hat dem Anbieter eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Die Frist richtet sich nach der Art und dem Umfang des Mangels. Im Regelfall beträgt die angemessene Nacherfüllungsfrist bei kleineren Mängeln 5 Werktage, bei umfangreicheren oder technisch komplexen Mängeln 10 Werktage, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
5.3.3 Schlägt die Nacherfüllung nach einem zweiten ernsthaften Versuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich oder wird sie von dem Anbieter ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die weiteren Mängelrechte gemäß § 634 Nr. 2 bis 4 BGB geltend machen, insbesondere Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
5.3.4 Eine Nacherfüllungsfrist ist dann nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung offensichtlich unmöglich ist, der Anbieter die Nacherfüllung ernsthaft verweigert oder wenn besondere Umstände eine sofortige Geltendmachung weitergehender Rechte ausnahmsweise rechtfertigen.
5.4 Gewährleistung für Werkleistungen
5.4.1 Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt im B2B-Verhältnis — sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart — 12 Monate ab Abnahme des jeweiligen Werks oder der jeweiligen Werkleistung.
5.4.2 Im unternehmerischen Verkehr (B2B) ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 12 Monate wirksam vereinbart. Die gesetzliche Regelfrist gemäß § 634a BGB findet im Verhältnis zu Unternehmern insoweit keine Anwendung, als diese AGB eine abweichende Regelung treffen. Soweit der Auftraggeber ausnahmsweise als Verbraucher einzuordnen ist, gelten die zwingenden gesetzlichen Mindestfristen.
5.4.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks oder der jeweiligen Teilleistung. Im Falle der Abnahmefiktion nach Ziffer 5.1.4 beginnt die Frist mit dem Ablauf der gesetzten Abnahmefrist.
5.4.4 Keinen Gewährleistungsanspruch begründen Mängel, die zurückzuführen sind auf: (a) nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte nach Abnahme; (b) Inhalte, Materialien oder Vorgaben des Auftraggebers; (c) die Nutzung des Werks außerhalb der vereinbarten oder üblichen Zweckbestimmung; (d) technische Veränderungen des Hosting-Umfelds oder von Drittanbieter-Systemen nach Abnahme; (e) Umstände, die nicht dem Verantwortungsbereich des Anbieters zuzurechnen sind.
5.4.5 Laufende Dienstleistungen — insbesondere Care-, Wartungs-, Support-, Hosting-nahe und Beratungsleistungen — unterliegen nicht dem Gewährleistungsregime der §§ 634 ff. BGB. Leistungsstörungen in diesem Bereich richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des Dienstvertragsrechts und den vertraglichen Vereinbarungen über den jeweiligen Leistungsumfang der betreffenden Service- oder Care-Pakete.
5.4.6 Soweit der Anbieter Leistungen mit Bezug zu digitalen Produkten oder digitalen Dienstleistungen im Sinne der §§ 327 ff. BGB gegenüber Verbrauchern erbringt, gelten die gesetzlichen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte ergänzend, soweit diese zwingend anwendbar sind und diese AGB keine abweichende Regelung enthalten.
5.4.7 Die arglistige Verschweigung eines Mangels durch den Anbieter bleibt von den vorstehenden Fristenregelungen unberührt. In einem solchen Fall gilt gemäß § 634a Abs. 3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug
6.1 Die für die jeweiligen Leistungen des Anbieters zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem individuell erstellten Angebot, dem Projektvertrag oder der Leistungsbeschreibung. Soweit keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gilt die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Preisliste des Anbieters; ist eine solche nicht vorhanden oder nicht mitgeteilt worden, gilt die marktübliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB bzw. § 632 Abs. 2 BGB. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, soweit der Anbieter nicht der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG unterliegt. Sofern der Anbieter der Kleinunternehmerregelung unterliegt, wird dies im Angebot sowie auf der Rechnung ausdrücklich kenntlich gemacht; in diesem Fall wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und keine Umsatzsteuer berechnet. Kostenschätzungen, Aufwandsabschätzungen sowie unverbindliche Kostenvoranschläge begründen keine Preisobergrenze und ersetzen keine verbindliche Vergütungsvereinbarung, es sei denn, sie sind im Angebot oder Projektvertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
6.2 Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung KI‑ oder LLM‑Dienste externer Anbieter einsetzt, ist in den vereinbarten Vergütungen ein bestimmtes Kostenkontingent für Token‑Nutzung (API‑Nutzung) enthalten, dessen Umfang sich aus dem jeweiligen Angebot oder Projektvertrag ergibt. Überschreitet der tatsächliche Token‑Verbrauch im Rahmen eines Projekts oder einer laufenden Leistung das im Angebot oder Projektvertrag definierte Kostenkontingent, ist der Anbieter berechtigt, den darüber hinausgehenden, nachweisbaren Mehrverbrauch gesondert nach Aufwand abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisstruktur des eingesetzten KI‑Dienstes zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für Verwaltungs‑ und Integrationsaufwand, soweit dies im Angebot oder Projektvertrag vorgesehen ist. Der Anbieter wird den Auftraggeber auf absehbare Überschreitungen des vereinbarten Token‑Kontingents hinweisen, sobald diese für den Anbieter erkennbar sind, und ihm auf Wunsch eine Orientierung über die zu erwartenden Mehrkosten zur Verfügung stellen. Soweit im Angebot ein pauschales Mehrverbrauchsbudget (z. B. ein zusätzliches Token‑Kostenkontingent pro Monat oder Projekt) vereinbart ist, werden Mehrkosten zunächst hierauf angerechnet; darüber hinausgehende Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.3 Der Anbieter kann Leistungen wahlweise als Pauschale oder auf Basis eines Zeithonorars anbieten, sofern dies im Angebot oder Projektvertrag so bestimmt ist. Eine vereinbarte Pauschale gilt nur für den im jeweiligen Angebot beschriebenen Leistungsumfang. Leistungen, die über diesen Umfang hinausgehen, insbesondere aufgrund von nachträglichen Änderungswünschen, Erweiterungen, Zusatzanforderungen oder Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden gesondert nach dem vereinbarten oder — sofern nicht vereinbart — nach dem marktüblichen Stundensatz des Anbieters vergütet. Zeithonorar-Leistungen werden auf Basis des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch in Einheiten von 15 Minuten, gerundet auf die nächste volle Einheit. Der Anbieter dokumentiert den Leistungsaufwand und stellt die Dokumentation auf Anfrage des Auftraggebers zur Verfügung. Soweit im Rahmen von Care- oder Betreuungspaketen monatliche Pauschalen vereinbart sind, gelten diese für das definierte monatliche Leistungskontingent. Nicht in Anspruch genommene Kontingentleistungen eines Kalendermonats verfallen am Ende des jeweiligen Kalendermonats, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
6.4 Wünscht der Auftraggeber Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen, so wird der Anbieter den Auftraggeber vorab auf den zu erwartenden Mehraufwand und die daraus resultierende zusätzliche Vergütung hinweisen, soweit dies zeitlich und nach den Umständen des Projekts möglich und zumutbar ist. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers an bereits freigegebenen oder abgestimmten Leistungsständen, Entwürfen, Designs oder Konzepten begründen stets einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Anbieters, der nach dem vereinbarten oder marktüblichen Stundensatz berechnet wird. Gleiches gilt für Mehraufwand, der durch unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Zulieferungen durch den Auftraggeber oder durch Änderungen in den Zielvorgaben des Auftraggebers entsteht, die nach Projektbeginn vorgenommen werden.
6.5 Der Anbieter ist berechtigt, für Projektleistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen bis 2.000 Euro netto kann der Anbieter Vorkasse verlangen. Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen über 2.000 Euro netto ist der Anbieter berechtigt, das Projekt in Zahlungsabschnitte aufzuteilen und entsprechende Abschlagszahlungen zu fordern. Sofern nicht im Angebot oder Projektvertrag abweichend geregelt, gilt folgende Standardstruktur für Projektabschlagsrechnungen: - Erste Abschlagsrechnung (Auftragsbestätigung / Projektstart): 40 % des vereinbarten Gesamthonorars, fällig innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang. - Zweite Abschlagsrechnung (nach Abnahme des Gestaltungskonzepts / Freigabe des Entwurfs): 30 % des vereinbarten Gesamthonorars, fällig innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang. - Schlussrechnung (nach Abnahme der Gesamtleistung / Übergabe): verbleibender Restbetrag, fällig innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang. Abschlagsrechnungen sind im Sinne des § 632a BGB nach dem Wert der jeweils erbrachten und abnahmefähigen Leistungen zu verstehen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung des Projekts zu beginnen oder die nächste Projektphase zu starten, bevor die fällige Abschlagsrechnung vollständig ausgeglichen ist.
6.6 Bei Werkleistungen wird die Schlussvergütung mit Abnahme der jeweiligen Leistung fällig, § 641 Abs. 1 BGB. Sofern keine förmliche Abnahme stattfindet, tritt die Fälligkeit mit Übergabe der fertiggestellten Leistung und Abnahmeaufforderung in Textform (insbesondere per E‑Mail) ein. Bei Dienstleistungen sowie laufenden Betreuungs- und Pflegeleistungen ist die Vergütung mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig; soweit monatlich abgerechnet wird, ist die Vergütung am ersten Werktag des Folgemonats fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug in voller Höhe zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug gerät, auch ohne gesonderte Mahnung. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wird.
6.7 Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten. Zulässige Zahlungswege sind Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Anbieters sowie weitere im Angebot ausdrücklich genannte Zahlungsmittel. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie im Angebot oder auf der Rechnung ausdrücklich vereinbart und gewährt wurden. Andernfalls sind Rechnungen stets in voller Höhe zu zahlen. Alle in der Rechnung ausgewiesenen Beträge sind so zu überweisen, dass sie innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist auf dem Konto des Anbieters eingehen.
6.8 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des Anbieters nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, durch den Anbieter schriftlich anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gegenüber Forderungen des Anbieters ist ebenfalls auf unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder von dem Anbieter schriftlich anerkannte Gegenforderungen beschränkt. Dies gilt im unternehmerischen Geschäftsverkehr in Abweichung von § 273 BGB. Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Einschränkungen nur insoweit, als dies mit zwingenden gesetzlichen Schutzvorschriften vereinbar ist. Insbesondere bleiben Ansprüche des Verbrauchers gemäß §§ 320, 273 BGB im Rahmen des gesetzlich zwingend Zulässigen unberührt.
6.9 Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, nach vorheriger Ankündigung in Textform mit angemessener Nachfrist (in der Regel 5 Werktage) laufende Leistungen, insbesondere Leistungen im Rahmen von Betreuungs-, Pflege-, Wartungs- und Care-Verträgen, vorübergehend einzustellen, bis der Rückstand vollständig ausgeglichen ist. Der Anbieter ist in diesem Fall nicht für Schäden verantwortlich, die dem Auftraggeber durch die berechtigte Einstellung der Leistungen entstehen, soweit der Auftraggeber den Verzug zu vertreten hat. Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Einstellung ausdrücklich akzeptiert. Es lässt weitergehende Rechte des Anbieters, insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, unberührt.
6.10 Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gilt Folgendes: a) Verzugszinsen: Ab Eintritt des Verzugs schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Im Verbrauchergeschäft (B2C) beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten, § 288 Abs. 4 BGB. b) Verzugspauschale: Bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern hat der Anbieter ab Eintritt des Verzugs Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro je Entgeltforderung, gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Sollte der aufgelaufene Verzugsschaden den Pauschalbetrag übersteigen, ist der Anbieter berechtigt, den darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen. Die 40-Euro-Pauschale wird auf einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch aus der Rechtsverfolgung angerechnet. c) Mahnkosten und Rechtsverfolgungskosten: Für jede nach Eintritt des Verzugs ausgestellte schriftliche oder elektronische Mahnung ist der Anbieter berechtigt, eine Mahnpauschale von 5,00 Euro pro Mahnung als Aufwandsersatz zu berechnen, soweit dadurch kein unangemessener Nachteil für den Auftraggeber entsteht. Darüber hinaus kann der Anbieter bei fortgesetztem Verzug anfallende Inkasso- und Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen, soweit diese den gesetzlich erstattungsfähigen Umfang nicht übersteigen. d) Drohende Zahlungsunfähigkeit: Entstehen nach Vertragsschluss Umstände, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Auftraggebers begründen, ist der Anbieter berechtigt, die noch ausstehenden Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen und fällige Abschlagsrechnungen sofort in voller Höhe geltend zu machen.
6.11 Der Auftraggeber darf Forderungen oder Rechte aus dem Vertrag mit dem Anbieter nur mit vorheriger Zustimmung in Textform des Anbieters an Dritte abtreten. Dies gilt nicht für Abtretungen an Dritte, an die der Auftraggeber aus dem Projekt resultierende vertragliche Ansprüche weitergibt, sofern der Anbieter vorab schriftlich informiert wird und keine schutzwürdigen Interessen des Anbieters entgegenstehen.
6.12 Einwendungen gegen Rechnungen des Anbieters sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung in Textform geltend zu machen. Danach gilt die Rechnung als anerkannt. Eine fristgerechte, begründete Einwendung hemmt die Zahlungspflicht für den konkret beanstandeten Betrag bis zur Klärung. Weitergehende gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 7 Urheberrecht, Nutzungsrechte und Referenznutzung
7.1 Sämtliche von dem Anbieter erbrachten Leistungen, insbesondere Konzepte, Strategien, Texte, Layouts, Scribbles, Wireframes, Designs, Grafiken, Fotos, Illustrationen, Programmierungen, Quellcodes, Skripte, Module, Plugins, Templates, Datenbanken, Dokumentationen sowie sonstige Arbeitsergebnisse, sind als persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt oder genießen zumindest den Schutz als sonstige Leistung nach dem Urheberrechtsgesetz. Urheber- und Leistungsschutzrechte stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich dem Anbieter bzw. den von ihm beauftragten Dritten zu, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
7.2 Der Auftraggeber erwirbt an den von dem Anbieter geschaffenen oder gelieferten Arbeitsergebnissen, vorbehaltlich vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung, ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die vertragsgegenständliche Website und die hierfür erstellten Inhalte im Internet öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und im üblichen Umfang zu bearbeiten, soweit dies für den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung des jeweiligen Webauftritts erforderlich ist.
7.3 Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, erstreckt sich die Rechteeinräumung ausschließlich auf die Nutzung im Rahmen des konkret beauftragten Projekts und des konkreten Webauftritts (Domain / Marke / Projekt). Eine Nutzung für weitere Projekte, Domains, Marken, Mandanten, eigene Auftraggeber des Auftraggebers oder sonstige, über das vertraglich vorausgesetzte Maß hinausgehende Zwecke ist nur nach vorheriger Zustimmung in Textform des Anbieters und gegen gesonderte Vergütung zulässig.
7.4 Die Einräumung der Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung für die jeweilige Leistung (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur vollständigen Zahlung steht dem Auftraggeber lediglich ein widerrufliches einfaches Nutzungsrecht zur internen Prüfung, Abnahme- und Testzwecken zu. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, das Nutzungsrecht für nicht vollständig bezahlte Leistungen zu widerrufen und die weitere Nutzung bis zur vollständigen Zahlung zu untersagen.
7.5 Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte, weitergehender Rechte (z.B. für den Weiterverkauf, die Integration in eigene Produkte des Auftraggebers, White-Label-Nutzung, Nutzung als Template oder Baukastenlösung) oder die Übertragung von Quellcodes über das nach Abs. 2 erforderliche Maß hinaus bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und zusätzlicher Vergütung. Ohne eine solche Vereinbarung verbleibt es bei der Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts im Sinne dieser Bestimmung.
7.6 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich geschützte Werke Dritter (z.B. Stockfotos, Schriften, Icons, Libraries, Plugins, Templates, Skripte) verwendet werden, richtet sich der Umfang der Nutzungsrechte des Auftraggebers nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Der Anbieter wird im Rahmen des Zumutbaren darauf hinwirken, dass dem Auftraggeber die für die Nutzung des Projekts erforderlichen Rechte eingeräumt werden, ist jedoch nicht verpflichtet, weitergehende Rechte zu verschaffen als in der jeweiligen Drittanbieterlizenz vorgesehen.
7.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung in Textform des Anbieters die von dem Anbieter erstellten Arbeitsergebnisse oder Teile hiervon Dritten zur eigenständigen Bearbeitung oder Weiterentwicklung zu überlassen, sofern dies über die im Rahmen des normalen Betriebs, der technischen Pflege oder der üblichen Weiterentwicklung einer Website erforderlichen Maßnahmen hinausgeht. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Layouts, Designs, Templates, Modulen oder Codes als Grundlage für eigenständige Produkte oder allgemeine Baukastensysteme des Auftraggebers.
7.8 Der Auftraggeber sichert zu, dass er über alle Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten (z.B. Texte, Bilder, Logos, Marken, Videos, Daten) verfügt, die für die vertraglich vorgesehene Nutzung notwendig sind, und dass durch deren Verwendung im Rahmen des Projekts keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt dem Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Zusicherung resultieren. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
7.9 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Anbieter berechtigt, auf den von ihm erstellten Websites im Footer oder an anderer geeigneter Stelle in branchenüblicher, dezent gehaltener Form auf seine Urheberschaft und/oder seine Mitwirkung hinzuweisen (z.B. „Design & Entwicklung: Victoris Group“ mit Link auf die Website des Anbieters). Der Auftraggeber darf diesen Hinweis nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters entfernen oder verändern.
7.10 Der Anbieter ist ferner berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen einschließlich einer etwaigen Wort-/Bildmarke des Auftraggebers in angemessenem Umfang als Referenz zu nutzen. Dies umfasst insbesondere das Recht, den Namen und das Logo des Auftraggebers, Screenshots, Auszüge und Darstellungen der erstellten Website oder sonstigen digitalen Produkte sowie Kurzbeschreibungen des Projekts zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen, in Social-Media-Kanälen, in Pitches und in sonstigen Marketing- und Vertriebsunterlagen des Anbieters.
7.11 Die Referenznutzung nach Abs. 10 erfolgt unter Wahrung berechtigter Interessen des Auftraggebers. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Anbieter einzelne Referenznutzungen einschränken oder beenden, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Anbieters entgegenstehen (z.B. laufende Kampagnen, bereits gedruckte Materialien). Gesetzliche Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeits- verpflichtungen bleiben unberührt.
7.12 Soweit der Anbieter für den Auftraggeber eigenständige Software, Plugins, Skripte, Module oder sonstige technische Komponenten entwickelt, ist der Auftraggeber im Rahmen seiner Nutzungsrechte berechtigt, diese Komponenten auf dem vereinbarten System bzw. Server zu betreiben und im üblichen Umfang zu pflegen. Ein Anspruch auf Herausgabe des vollständigen, kommentierten Quellcodes besteht nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde; im Übrigen bleibt der Quellcode Eigentum bzw. geistiges Eigentum des Anbieters.
7.13 Der Anbieter ist im Rahmen seiner Leistungserbringung berechtigt, generative Künstliche-Intelligenz-Systeme, KI-gestützte Werkzeuge und KI-basierte Plattformen (nachfolgend „KI-Tools") als Arbeitsmittel einzusetzen, insbesondere für die Erstellung, Unterstützung oder Optimierung von Grafiken, Illustrationen, Bildmaterial, Layouts, Textentwürfen, Codes, Skripten und sonstigen digitalen Inhalten. Der Einsatz von KI-Tools wird im Angebot oder der Leistungsbeschreibung kenntlich gemacht, soweit er für das jeweilige Projekt wesentlich ist.
7.14 Bei Arbeitsergebnissen, die ganz oder teilweise durch KI-Tools erzeugt wurden,
gilt für den Umfang der Urheberschaft und die Rechteeinräumung folgendes:
a) Rein KI-generierte Inhalte ohne wesentliche menschliche Nachbearbeitung:
Inhalte, die ohne eigenständigen schöpferischen Beitrag des Anbieters durch KI-Tools
automatisch erzeugt wurden, sind nach geltender Rechtslage in der Regel nicht als
urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG anzusehen. Der Anbieter räumt dem Auftraggeber an diesen Inhalten ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang ein, der dem Anbieter selbst durch die Nutzungsbedingungen des eingesetzten KI-Dienstleisters zum Zeitpunkt der Leistungserbringung eingeräumt war. Änderungen der Nutzungsbedingungen des KI-Dienstleisters nach Übergabe der Arbeitsergebnisse gehen zu Lasten des Auftraggebers; der Anbieter übernimmt keine laufende Prüfungs- oder Informationspflicht hinsichtlich solcher Änderungen.
b) KI-gestützte Inhalte mit eigenem schöpferischen Beitrag:
Soweit der Anbieter KI-Outputs durch eigenständige gestalterische, kompositorische,
technische oder konzeptionelle Leistungen wesentlich weiterentwickelt, überarbeitet
oder mit eigenen Werkteilen verbunden hat, kann an diesen bearbeiteten Teilen ein
urheberrechtlich schutzfähiges Werk des Anbieters entstehen. In diesem Fall gelten
für die eingeräumten Nutzungsrechte die allgemeinen Bestimmungen dieses Paragraphen
(Abs. 2 bis 5) entsprechend. Die KI dient in diesem Fall als gestalterisches Werkzeug,
vergleichbar mit dem Einsatz professioneller Grafiksoftware.
c) Keine Garantie der Exklusivität:
Für KI-generierte oder KI-gestützte Inhalte kann der Anbieter keine Garantie
übernehmen, dass identische oder ähnliche Inhalte nicht durch denselben oder
andere KI-Dienste erzeugt wurden oder in Zukunft erzeugt werden. Ein Anspruch
auf Einzigartigkeit, Stilexklusivität oder Markenschutz an KI-generierten Outputs
kann nicht aus dem Vertrag mit dem Anbieter abgeleitet werden.
7.15 Der Anbieter schuldet für KI-generierte oder KI-gestützte Inhalte keine Garantie dafür, dass diese vollständig frei von Rechten Dritter sind. Der Anbieter führt keine umfassende Rechts- oder Plagiatsprüfung der durch KI-Tools erzeugten Inhalte durch, sondern prüft lediglich im Rahmen des Zumutbaren auf offensichtliche Rechtsverletzungen (z.B. erkennbar bekannte Marken- oder Bildmotive). Etwaige Ansprüche Dritter, die im Wesentlichen auf den Trainingsdaten, den Funktionsweisen oder Änderungen der eingesetzten KI-Modelle beruhen und damit außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen, fallen in die Verantwortung der jeweiligen KI-Anbieter und/oder des Auftraggebers; der Anbieter haftet hierfür nur nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsregelungen in § 8. Der Anbieter informiert den Auftraggeber über den wesentlichen Einsatz von KI-Tools im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung gesondert. § 7 Abs. 8 (Freistellungsklausel für Auftraggeberinhalte) gilt entsprechend für Fälle, in denen der Auftraggeber durch seine Vorgaben, Prompts oder gelieferten Referenzen zur Verletzung von Rechten Dritter beigetragen hat.
7.16 Kennzeichnung KI-generierter Inhalte:
Der Anbieter weist den Auftraggeber darauf hin, dass nach der Verordnung (EU) 2024/1689
(EU-KI-Verordnung / AI Act) sowie ergänzenden nationalen und wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften für bestimmte KI-generierte Inhalte Kennzeichnungspflichten bestehen oder
entstehen können, insbesondere für täuschend echte Darstellungen realer Personen, Orte
oder Ereignisse (Deep Fakes) sowie für KI-generierte Inhalte in der öffentlichen
Kommunikation und in der Werbung.
Es obliegt dem Auftraggeber, sich über die für seinen Verwendungszweck geltenden
Kennzeichnungspflichten zu informieren und diese einzuhalten. Der Anbieter ist
nicht verantwortlich für Kennzeichnungspflichten, die sich aus der Verwendung
von Inhalten durch den Auftraggeber nach Übergabe ergeben. Der Anbieter empfiehlt,
bei der öffentlichen Nutzung KI-gestützter Inhalte in der Werbung, auf Websites
und in sozialen Medien eine transparente Kennzeichnung vorzunehmen, z.B. durch
den Hinweis: „Dieses Bild / dieser Inhalt wurde mit Unterstützung von KI erstellt."
7.17 Soweit der Auftraggeber dem Anbieter im Rahmen eines Projekts ausdrücklich vorgibt, bestimmte Stile, Referenzen, Personen oder Inhalte Dritter durch KI nachzuahmen oder zu verarbeiten, trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung dafür, dass diese Vorgaben nicht gegen Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. § 7 Abs. 8 (Freistellungsklausel) gilt entsprechend.
§ 8 Haftung und Haftungsbeschränkung
8.1 Unbeschränkte Haftung — zwingendes Recht Der Anbieter haftet unbeschränkt und nach den gesetzlichen Vorschriften: - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, gleichgültig auf welcher Verschuldensebene; - nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (§ 1 ProdHaftG), soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist; - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer ausdrücklichen Beschaffenheitsgarantie; - in allen sonstigen Fällen, in denen die Haftung nach zwingendem Recht weder ausgeschlossen noch begrenzt werden darf.
8.2 Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) Soweit der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht einfach fahrlässig verletzen, haftet der Anbieter der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Regelung sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf, und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Herstellung und Übergabe des vereinbarten Werkes oder Arbeitsergebnisses sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erbringung laufender Betreuungs- und Wartungsleistungen im Rahmen des jeweils vereinbarten Leistungsumfangs.
8.3 Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit außerhalb von Kardinalpflichten Im Übrigen — das heißt bei einfach fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die nicht als wesentliche Vertragspflichten im Sinne von Absatz (2) einzustufen sind — ist die Haftung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.
8.4 Haftungshöchstbetrag im B2B-Verhältnis Soweit die Haftung des Anbieters nach den vorstehenden Absätzen nicht ausgeschlossen ist, ist sie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB der Höhe nach begrenzt auf den Nettovergütungsbetrag, den der Auftraggeber für die konkrete Leistung, auf die sich das haftungsbegründende Ereignis bezieht, im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses entrichtet hat oder zu entrichten verpflichtet ist — maximal jedoch auf den Betrag der im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses bereits entrichteten oder fälligen Vergütung der vorangegangenen zwölf Monate bei Dauerschuldverhältnissen bzw. auf die Gesamtvergütung des jeweiligen Projektvertrags bei Werkleistungen. Soweit der Anbieter im betreffenden Leistungsbereich über eine einschlägige Haftpflichtversicherung verfügt und der Versicherer für den eingetretenen Schaden einstandspflichtig ist, tritt die im Versicherungsfall tatsächlich ausgezahlte Deckungssumme als Haftungshöchstbetrag an die Stelle der vorstehenden Begrenzung, höchstens jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Gegenüber Verbrauchern findet eine summenmäßige Haftungsbegrenzung nach diesem Absatz keine Anwendung, soweit zwingendes Verbraucherrecht entgegensteht.
8.5 Haftung für Drittanbieter, externe Dienste und Infrastrukturen Soweit der Anbieter zur Erbringung seiner Leistungen externe Dienste, Softwareprodukte, Infrastrukturen oder Plattformen Dritter einsetzt, vermittelt, integriert oder administriert — insbesondere Hosting-Dienste, Domain-Registrare, Content-Delivery-Netzwerke, Cloud-Speicherdienste, E-Mail-Server, Terminbuchungssysteme, Zahlungsdienstleister, API-Dienste oder sonstige Drittanbieterdienste —, gelten folgende Grundsätze: a) Der Anbieter haftet nicht für Leistungsstörungen, Ausfälle, Datenverluste, Sicherheitsvorfälle, Verfügbarkeitseinschränkungen oder sonstige Beeinträchtigungen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des jeweiligen Drittanbieters liegen und von dem Anbieter weder verursacht noch durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden konnten. b) Der Anbieter wird dem Auftraggeber auf Anfrage die maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und Nutzungsbedingungen der jeweils eingesetzten Drittanbieter benennen oder auf eine Fundstelle hinweisen, soweit dies ihm ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. c) Soweit der Anbieter selbst Ansprüche gegen den jeweiligen Drittanbieter wegen der eingetretenen Störung zustehen, wird er diese auf Verlangen des Auftraggebers nach Kräften geltend machen oder dem Auftraggeber zur Geltendmachung im eigenen Namen abtreten, sofern dies rechtlich und vertraglich zulässig ist. d) Diese Haftungsfreizeichnung berührt nicht die Pflicht des Anbieters, bei der Auswahl und laufenden Überwachung der eingesetzten Drittanbieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden (Auswahlverschulden, §§ 278, 831 BGB). Bei schuldhafter Verletzung dieser Sorgfaltspflicht gilt die allgemeine Haftungsregelung nach den Absätzen (1) bis (4). e) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Einsatz von KI‑Systemen, LLM‑Diensten und vergleichbaren KI‑basierten Plattformen als Drittanbieterdienste. Soweit Schäden maßgeblich auf Eigenschaften, Fehler, Trainingsdaten, Modelländerungen, Downtimes oder sonstige Umstände zurückzuführen sind, die im Einfluss‑ und Verantwortungsbereich des jeweiligen KI‑Anbieters liegen und von dem Anbieter weder veranlasst noch durch zumutbare Maßnahmen beherrscht werden konnten, haftet der Anbieter nur nach Maßgabe der Absätze (1) bis (4) und im Übrigen nicht. Soweit KI-bedingte Schäden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Anbieter beruhen, gilt Abs. (2) entsprechend. f) Die besonderen Regelungen zu KI‑generierten und KI‑gestützten Inhalten in § 7 Abs. 13 bis 17 bleiben unberührt und konkretisieren die Haftungsverteilung für dort geregelte Sachverhalte.
8.6 Haftung für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt Der Auftraggeber ist für die von ihm bereitgestellten oder in Auftrag gegebenen Inhalte, Texte, Grafiken, Medien, Datenbankeinträge, Marken, Designs, Produktbeschreibungen und sonstigen Materialien selbst verantwortlich. Er versichert, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt, diese Materialien in der von dem Anbieter vorgesehenen Weise einsetzen zu lassen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte auf etwaige Rechtsverstöße — insbesondere Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen — zu prüfen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorliegen. Soweit der Anbieter im Rahmen seiner Werkleistung eigene Inhalte, Grafiken, Texte oder andere Materialien erstellt oder auswählt, gelten hierfür die Prüfpflichten nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht. Werden gegen den Anbieter aufgrund von Inhalten, die ausschließlich auf Anweisung oder durch Bereitstellung des Auftraggebers in den Webauftritt eingeflossen sind, Ansprüche Dritter geltend gemacht, stellt der Auftraggeber dem Anbieter auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei, es sei denn, der Anbieter hat die Rechtsverletzung schuldhaft mitverursacht. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten einschließlich angemessener Anwaltskosten.
8.7 Mitverschulden des Auftraggebers Soweit ein Schaden durch ein Mitverschulden des Auftraggebers mitverursacht wurde, insbesondere durch: - verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Bereitstellung von für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugangsdaten, Materialien oder Freigaben; - unterlassene oder verspätete Datensicherungen im eigenen Verantwortungsbereich des Auftraggebers; - eigenmächtige Eingriffe in den Webauftritt, das Hosting-System oder den Quellcode ohne Abstimmung mit dem Anbieter; - Nichtbeachtung von Sicherheitshinweisen oder Empfehlungen des Anbieters; wird die Haftung des Anbieters nach Maßgabe des § 254 BGB im Verhältnis des jeweiligen Mitverschuldens gemindert oder ausgeschlossen.
8.8 Keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg des Webauftritts Der Anbieter schuldet keine bestimmte Suchmaschinenplatzierung, kein bestimmtes Besucheraufkommen, keine bestimmte Conversion-Rate, keinen bestimmten Umsatz, keine bestimmte Reichweite oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg des Webauftritts, soweit dies nicht ausdrücklich und in Textform als messbare Erfolgspflicht im Einzelvertrag vereinbart ist. Leistungen des Anbieters im Bereich Suchmaschinenoptimierung (SEO), Performance-Analyse, Conversion-Optimierung oder vergleichbare Maßnahmen sind, sofern nicht anders vereinbart, als Bemühenspflichten (Dienstleistungscharakter) ausgestaltet; der Anbieter haftet insoweit nur für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Maßnahmen, nicht für das Ausbleiben eines bestimmten Ergebnisses.
8.9 Datenverlust — besondere Regelung Der Anbieter ist, soweit er Zugang zu Systemen, Datenbanken oder Speichermedien des Auftraggebers hat oder im Rahmen seiner Leistungen Datenbewegungen vornimmt, zur Sorgfalt im Umgang mit diesen Daten verpflichtet. Soweit Datenverluste durch einfache Fahrlässigkeit des Anbieters im Zusammenhang mit Kardinalpflichten eintreten, ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach begrenzt auf den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäß erstellten Datensicherung erforderlich gewesen wäre — vorausgesetzt, der Auftraggeber hat seinerseits die ihm obliegenden Datensicherungspflichten erfüllt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn jeder Wartungsmaßnahme, Migrationsleistung, größeren Aktualisierung oder sonstigen tiefgreifenden Systemänderung durch den Anbieter eine vollständige Datensicherung aller betroffenen Systeme und Daten vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Sicherungspflicht nicht nach, mindern sich etwaige Haftungsansprüche wegen Datenverlust entsprechend § 254 BGB erheblich, soweit die unterlassene Datensicherung kausal für den eingetretenen Datenverlust war.
8.10 Verjährung von Schadensersatzansprüchen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften kürzere oder abweichende Fristen vorschreiben, nach folgenden Grundsätzen: - Bei Ansprüchen wegen Mängeln des Werkes: nach Maßgabe der vereinbarten Gewährleistungsregelung (vgl. § 5 dieser AGB — Abnahme, Mängelrüge und Gewährleistung). - Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen: nach den allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB), unbeschadet der Sonderregelungen für Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung, arglistiger Täuschung, Körperverletzung und der Produkthaftung. Abweichende Verjährungsfristen zu Lasten des Auftraggebers, die über die gesetzlich zulässigen Verkürzungen hinausgehen, werden durch diese AGB nicht vereinbart.
8.11 Hinweis an Verbraucher Soweit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ausnahmsweise Vertragspartner des Anbieters sind, gelten die vorstehenden Haftungsregelungen nur insoweit, als sie nicht zwingendem Verbraucherschutzrecht widersprechen. Insbesondere finden die Verbote der §§ 309 Nr. 7a und 7b BGB sowie sonstige zwingende Verbraucherschutzvorschriften uneingeschränkt Anwendung.
§ 9 Laufzeit, Kündigung und Preisanpassung bei Care- und Wartungsverträgen
9.1 Care-, Wartungs- und sonstige Betreuungsverträge des Anbieters (nachfolgend zusammen „Care-Verträge“) werden, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB).
9.2 Die Vergütung für Care-Verträge setzt sich grundsätzlich aus (a) einem Grundhonorar für die von dem Anbieter selbst erbrachten Beratungs-, Care- und Wartungsleistungen (nachfolgend „Grundvergütung“) und (b) einer variablen Vergütung für den Bezug und die Nutzung von Drittanbieterdiensten, Infrastrukturen und KI-basierten Leistungen (nachfolgend „Drittanbieter- und Nutzungskosten“) einschließlich verbrauchsabhängiger Token‑Kontingente gemäß § 6 Abs. 2 dieser AGB zusammen, soweit dies im Einzelvertrag vorgesehen ist.
9.3 Drittanbieter- und Nutzungskosten umfassen insbesondere verbrauchs- oder nutzungsabhängige Entgelte für Infrastruktur-, Hosting-, Plattform-, API- oder KI-Dienste (z. B. Vercel, OpenAI, Anthropic oder vergleichbare Dienste), einschließlich verbrauchsabhängiger Tokengebühren, die der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung im Namen oder im Interesse des Auftraggebers nutzt oder bereitstellt. Diese Kosten werden entweder als durchlaufende Posten nach den jeweils gültigen Tarifen der Drittanbieter oder nach den im Einzelvertrag festgelegten Parametern abgerechnet.
9.4 Ändern sich die Einkaufspreise, Gebühren oder Tarife der eingesetzten Drittanbieter, ist der Anbieter berechtigt, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Drittanbieter- und Nutzungskosten mit Wirkung für die Zukunft entsprechend anzupassen. Eine solche Anpassung ist nur im Umfang und in dem Verhältnis zulässig, in dem sich die maßgeblichen Drittanbieterpreise tatsächlich geändert haben. Der Anbieter wird dem Auftraggeber die Grundlage der Anpassung (z. B. geänderte Preisliste oder Mitteilung des Drittanbieters) auf Anfrage in geeigneter Form nachweisen.
9.5 Der Anbieter ist berechtigt, die Grundvergütung für Care-Verträge bei einer nachweisbaren Steigerung seiner eigenen Kosten für Personal, Infrastruktur, Betriebs- und Beschaffungskosten — einschließlich der Kosten für eingesetzte KI-Dienste, Cloud-Infrastrukturen und lizenzpflichtige Drittplattformen — mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern diese Steigerung nicht lediglich vorübergehend ist. Die Anpassung erfolgt im Verhältnis zur tatsächlichen prozentualen Veränderung der betroffenen Kostenpositionen; der Anbieter wird die Grundlage der Anpassung auf Anfrage in geeigneter Form nachweisen. Eine Anpassung darf frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn und danach jeweils frühestens zwölf (12) Monate nach der letzten Anpassung erfolgen. Der Anbieter wird den Auftraggeber über eine Anpassung der Grundvergütung so frühzeitig wie möglich in Textform informieren, mindestens jedoch mit einem Vorlauf von zwei (2) Wochen vor ihrem Wirksamwerden. Soweit Preisänderungen von Drittanbietern dem Anbieter selbst erst kurzfristiger mitgeteilt werden, verkürzt sich die Informationsfrist entsprechend auf das dem Anbieter selbst eingeräumte Ankündigungsintervall; der Anbieter wird den Auftraggeber in diesen Fällen unverzüglich nach Kenntnis der Änderung informieren. Übersteigt eine einzelne Anpassung der Grundvergütung mehr als 20% gegenüber dem zuletzt geltenden Betrag, steht dem Auftraggeber zusätzlich das Sonderkündigungsrecht nach Absatz 6 zu.
9.6 Im Falle einer Erhöhung der Grundvergütung nach Absatz 5 steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu: Er kann den Care-Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende kündigen. Macht der Auftraggeber von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung der Grundvergütung als akzeptiert.
9.7 Eine Erhöhung der Drittanbieter- und Nutzungskosten nach Absatz 4 begründet kein Sonderkündigungsrecht, sofern die Erhöhung ausschließlich auf Tarif- oder Preisänderungen der jeweiligen Drittanbieter beruht und der Anbieter keinen zusätzlichen Aufschlag auf seine bisherige Marge erhebt. Übersteigt eine Preiserhöhung des Drittanbieters jedoch im Einzelfall mehr als 30% gegenüber dem zuletzt vereinbarten oder zuletzt angepassten Preis, werden die Parteien über eine Anpassung des Leistungsumfangs oder eine Umstellung auf alternative Lösungen verhandeln. Bleibt eine Einigung aus, steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende zu.
9.8 Kündigt der Auftraggeber einen Care-Vertrag, so bleibt der Anspruch des Anbieters auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß erbrachten Leistungen einschließlich der bis dahin angefallenen Drittanbieter- und Nutzungskosten unberührt. Bereits im Voraus gezahlte Vergütungen für Zeiträume nach Wirksamwerden der Kündigung werden auf anteiliger Basis erstattet, soweit ihnen keine Leistung mehr gegenübersteht.
9.9 Kündigt der Anbieter einen Care-Vertrag aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt der Anspruch des Anbieters auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen unberührt. Darüber hinaus kann der Anbieter Ersatz eines etwaigen Schadens verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen.
9.10 Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform (z. B. E-Mail, Fax, Brief), sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich die Schriftform vereinbart ist. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
10.1. Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einhalten, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Anbieters unter victoris-group.de/datenschutz; diese dient ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO und wird nicht Bestandteil dieser AGB.
10.2 Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und hierbei den Weisungen des Auftraggebers unterliegt, schließen die Parteien vor Beginn der jeweiligen Verarbeitung eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) in Textform oder Schriftform. Der Anbieter darf personenbezogene Daten in diesem Fall nur im Rahmen der AVV und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten.
10.3 Der Auftraggeber bleibt in datenschutzrechtlicher Hinsicht Verantwortlicher für alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Nutzung der durch den Anbieter erstellten oder betreuten Websites und Systeme erhoben oder sonst verarbeitet werden. Er ist insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, die Einhaltung von Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen, die Implementierung erforderlicher Einwilligungs- und Widerrufslösungen sowie die Wahrnehmung der Betroffenenrechte verantwortlich, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich durch den Vertrag oder eine zwischen den Parteien geschlossene AVV übertragen wurden.
10.4 Der Anbieter ist zur Wahrung der Vertraulichkeit über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Vertrags bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte technische, wirtschaftliche, strategische, organisatorische oder finanzielle Informationen, Geschäftsstrategien, Marketing- und Vertriebskonzepte, Auftraggeber- und Lieferantendaten, Interna zu Produkten, Prozessen und Software, Zugangsdaten (Logins, Passwörter, API-Schlüssel, Tokens), Sicherheitskonzepte sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete oder aufgrund ihrer Natur offenkundig vertrauliche Informationen.
10.5 Der Anbieter wird derartige vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern und eingesetzten Dritten zugänglich machen, die diese zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten benötigen, und sie dazu verpflichten, diese Informationen ebenfalls vertraulich zu behandeln. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die (a) dem Anbieter bereits vor dem Empfang rechtmäßig bekannt waren, (b) ohne Verletzung dieser Verpflichtung allgemein bekannt werden, (c) dem Anbieter rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; in letzterem Fall wird der Anbieter dem Auftraggeber – soweit rechtlich zulässig und praktisch möglich – vorab informieren.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Anbieters, insbesondere Konzepte, Methoden, Quellcodes, technische Dokumentationen, interne Prozesse, Vergütungsstrukturen und Kalkulationen, ebenso vertraulich zu behandeln und sie Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, als dies zur Durchführung des Vertrags zwingend erforderlich ist oder der Anbieter zuvor in Textform zugestimmt hat.
10.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Zugangsdaten, Logins, Passwörter, API-Schlüssel, Tokens und sonstige Authentifizierungs- oder Sicherheitsinformationen, die ihm im Rahmen des Vertrags offengelegt werden, vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen, nur im notwendigen Umfang an autorisierte eigene Mitarbeiter weiterzugeben und diese zu angemessener Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftraggeber hat den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von solchen Daten erlangt haben könnten.
10.8 Die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen für die Dauer des Vertragsverhältnisses und darüber hinaus für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dessen Beendigung fort, soweit nicht gesetzlich längere Aufbewahrungs- oder Geheimhaltungsfristen bestehen. Gesetzliche Verpflichtungen zur Aufbewahrung oder Offenlegung von Informationen bleiben unberührt.
10.9 Jede Partei ist verpflichtet, die ihr im Rahmen dieser Vereinbarung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei durch angemessene rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG zu schützen. Die in den vorstehenden Absätzen vereinbarten Vertraulichkeits- und Zugangsbeschränkungen stellen solche Maßnahmen dar und dienen zugleich der Erfüllung der Schutzanforderungen des GeschGehG. Darüber hinaus obliegt es jeder Partei, in ihrem eigenen Verantwortungsbereich zusätzliche geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen zu implementieren und zu dokumentieren, soweit dies nach Art und Bedeutung der jeweiligen Informationen erforderlich ist.
10.10 Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung externe KI‑, Cloud‑, Hosting‑ oder Softwaredienstleister einsetzt, erfolgt dies ausschließlich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags und unter Beachtung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit hierbei personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, richtet sich diese Verarbeitung nach der gemäß Art. 28 DSGVO gesondert abzuschließenden AVV. Soweit Daten in Staaten außerhalb der EU oder des EWR übermittelt werden, beachtet der Anbieter die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO. Die besonderen Regelungen zum Einsatz von KI‑Tools in § 7 Abs. 13–17 dieser AGB bleiben unberührt. Soweit hierbei personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, gilt die AVV-Pflicht nach Abs. 2 dieses Paragraphen entsprechend.
10.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter vor Beginn der Bearbeitung darauf hinzuweisen, wenn die zur Verfügung gestellten Inhalte personenbezogene Daten, besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige besonders vertrauliche Informationen enthalten. Der Anbieter ist berechtigt, die Verarbeitung solcher Inhalte über externe KI‑ oder Cloud‑Dienste abzulehnen, von zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder einer gesonderten Vereinbarung abhängig zu machen oder eine vorherige Anonymisierung, Pseudonymisierung, Schwärzung oder sonstige datenschutzgerechte Aufbereitung zu verlangen. Unterlässt der Auftraggeber einen solchen Hinweis schuldhaft, gelten ergänzend die Haftungs- und Freistellungsregelungen dieser AGB.
10.12 Soweit bei der Leistungserbringung KI-Systeme im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung, „AI Act“) eingesetzt werden, erfolgt deren Einsatz im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den risikobasierten Anforderungen des AI Act und den damit verbundenen Transparenz-, Dokumentations- und Überwachungspflichten. Unberührt bleiben die Pflichten der Parteien aus der DSGVO und dem BDSG.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt, sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
11.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Karlsruhe. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
11.3 Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, soweit eine solche besteht. Soweit keine gesetzliche Regelung eingreift, gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt. § 306 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
11.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und dieser AGB bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Individualabreden im Sinne des § 305b BGB gehen diesen AGB vor; sie können auch ohne Einhaltung der Textform wirksam getroffen werden, sind jedoch zur Beweissicherung in Textform zu bestätigen.